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Interne Revision und Enforcement

  • Prof. Dr. Thomas Egner

Die Bilanz sei „eine Mischung aus Dichtung und Wahrheit“ hat Rieger im Jahr 1928 geschrieben. Er dachte dabei weniger an bewusste Bilanzmanipulationen jenseits des gesetzlich Zulässigen als vielmehr an die Unsicherheit der Bilanzinformation durch Abbildungsprobleme des Realgeschehens in der Unternehmung. Diese Aussage erhält vor dem heutigen Hintergrund dagegen eine völlig andere Bedeutung.

Das Phänomen illegaler Bilanzmanipulationen hat dazu geführt, dass beinahe alle Staaten mit bedeutenden Börsen ein breites Maßnahmenbündel mit verschärfenden Bestimmungen erlassen haben, um das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte wieder zu stärken. Die Maßnahmen bezogen sich vor allem auf

1. die rechnungslegenden, kapitalmarktorientierten Unternehmen,
2. die Wirtschaftsprüfer und
3. die Schaffung neuer Aufsichtsorgane.

Auch Deutschland konnte und wollte sich diesem Trend nicht entziehen und hat eine Reihe von Gesetzen mit vertrauensbildenden Maßnahmen erlassen. Bereits im Jahr 1998 wurden durch das KonTraG und das TransPuG erste Maßnahmen ergriffen. Dem folgten weitere Gesetzeswerke, wie das BilReG und das BilKoG. Im Unterschied zu den USA – dort wurden mit dem SOX weitreichende Verschärfungen für die Unternehmen vorgenommen – hat der deutsche Gesetzgeber sehr maßvoll auf die Bilanzmanipulationen reagiert. Dies hat den Vorteil, dass die Kostenbelastungen für die Unternehmen überschaubar blieben und auch keine Diskussionen über die Gefährdung des Finanzplatzes aufkamen.

Das Enforcement der Rechnungslegung von Unternehmen gehört der dritten Kategorie von Maßnahmen an. Es wurde eine neue – im internationalen Vergleich bereits etablierte – Aufsichtsinstanz geschaffen, die unternehmensextern fallbezogen die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen prüfen soll. Von derWirtschaftsprüfung i. S. v. § 316 HGB unterscheidet sich das Enforcement dadurch, dass keine Vollprüfung durchgeführt wird und keine Beauftragung durch das zu prüfende Unternehmen erfolgt. Vielmehr wählt die DPR bzw. die BaFin die zu prüfenden Unternehmen und Sachverhalte selbst aus.

Bereits im Jahr 1998 wurde durch das KonTraG die interne Unternehmensüberwachung, die sich auch auf die Rechnungslegung bezieht, durch die Einführung von § 91 Abs. 2 AktG gestärkt. Danach hat der Vorstand ein geeignetes internes Risikomanagement- und Frühwarnsystem einzurichten, um existenzbedrohende Risiken zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu erkennen.

Im Ergebnis resultiert aus den verschiedenen gesetzgeberischen Maßnahmen ein komplexes Netz von Kontroll- und Überwachungsinstanzen sowie Prozessen, Durch diese kapitalmarktorientierten Gesetzesmaßnahmen – wie die Einführung des Enforcements – hat sich der Aufgabenbereich der Internen Revision deutlich erweitert, ist es doch dessen Aufgabe, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen intern zu überprüfen und auf Mängel bei der Umsetzung hinzuweisen.

Seiten 661 - 676

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