Nach § 4h EStG ist der Zinsaufwand nur in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Ein übersteigender Betrag ist in Höhe von 30% des steuerlichen Gewinns vermindert um die Zinserträge und erhöht um Abschreibungen und Zinsaufwendungen, dieser Betrag ist das sog. verrechenbare „earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“, kurz EBITDA. Das verrechenbare EBITDA ist, sofern es nicht durch Zinsaufwendungen „genutzt“ wird, auf die nächsten fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen, der sog. EBITDA-Vortrag. Zinsaufwand, der steuerlich nicht abzugsfähig ist, wird ebenfalls vorgetragen, der sog. Zinsvortrag, der Vortrag erfolgt zeitlich unbeschränkt. Die Regelungen der Zinsschranke sind nicht anzuwenden, sofern der Zinssaldo, d.h. der die Zinserträge übersteigende Zinsaufwand, nicht größer als 3 Mio. EUR ist. Dies ist die sog. Nichtaufgriffsgrenze. Die Regelungen sind auch dann nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört, dies ist die sog. stand-alone- oder Konzern-Klausel. Auch wenn die Eigenkapitalquote nicht mehr als 2% unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt, auch Escape-Klausel, finden die Regelungen der Zinsschranke keine Anwendung.
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