Seit der Einführung des KonTraG 1998 sind Vorstände (und gemäß Gesetzesbegründung bspw. auch GmbH-Geschäftsführer) dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (§ 91 (2) AktG). Nach § 317 Abs. 4 HGB sowie § 107 Abs. 3 AktG ist darüber hinaus zumindest bei börsennotierten Aktiengesellschaften eine Prüfung des Risikofrüherkennungssystems des Unternehmens durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich.
Wirtschaftsprüfer richten sich bei dieser Prüfung nach dem IDW PS 340. Laut diesem ist „das Risikofrüherkennungssystem i. S. v. § 91 Abs. 2 AktG […] auf die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen ausgerichtet. Es hat sicherzustellen, dass diejenigen Risiken und deren Veränderungen erfasst werden, die in der jeweiligen Situation des Unternehmens dessen Fortbestand gefährden können.
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