Die externe Jahresabschlussprüfung ist in Deutschland grundsätzlich in den §§ 316 ff. HGB gesetzlich geregelt. Darüber hinaus existieren weitere spezialgesetzliche Regelungen für verpflichtende Prüfungen in anderen Gesetzen, bspw. hinsichtlich der Gründungsprüfung (§ 33 AktG), Prüfungen bei Kapitalerhöhungen mittels Sacheinlagen (§§ 183 Abs. 3, 194 Abs. 4, 205 Abs. 3 AktG), der Prüfung von Kreditinstituten (§ 340k HGB), der Prüfung von Versicherungsunternehmen (§ 341k HGB), der Depotprüfung (§ 29 KWG), der Prüfung von Genossenschaften (§ 53 GenG), der Prüfung nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz (§ 53 HGrG) oder auch der Prüfung des Abhängigkeitsberichts (§ 313 AktG). Alle diese Regelungen bilden den gesetzlichen Rahmen der Abschlussprüfung und werden noch ergänzt durch berufsständische Fachverlautbarungen, welche die operativen Tätigkeiten eines Prüfers näher konkretisieren. Eine große Rolle bei der Berufsausübung spielen insbesondere die berufsständischen Verlautbarungen, auf die daher im Folgenden eingegangen wird.
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