Die BaFin hat einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation gestellt. Die Änderungen betreffen die Aufzeichnungspflicht sowie Qualitätsverbesserungsmaßnahmen.
In AT 8.2 soll ein zusätzliches (Teil-)modul aufgenommen werden, das die Aufzeichnungspflichten nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV konkretisiert. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die Umstände aufzuzeichnen, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinn von § 31d WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen gemäß § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zu verbessern.
Schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. Juni 2012 per Email oder postalisch abgegeben werden.
Weitere Informationen: Entwurf zur 2. Ergänzung des Rundschreibens 4/2010 (WA)
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.