Der Einrichtung von Prüfungsausschüssen mit unabhängigen Finanzexperten aus der Mitte des Aufsichtsrats kommt aus nationaler Sicht durch die Empfehlung in Rn. 5.3.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 1 und die Normierungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 2 sowie aus europäischer Sicht durch den Verordnungsentwurf der EU-Kommission vom 30.11.2011 3 bei börsennotierten Aktiengesellschaften eine wichtige Bedeutung für die Prüfung der Rechnungslegung(spolitik) zu. 4 Trotz der Tatsache, dass die Prüfung der Rechnungslegung nach § 171 Abs. 1 AktG ein Plenumsvorbehalt des Aufsichtsrats darstellt (§ 107 Abs. 3 Satz 3 AktG), 5 muss sich der Prüfungsausschuss intensiv mit der Recht- und Zweckmäßigkeit der Rechnungslegungspolitik des Vorstands auseinandersetzen, 6 um einerseits Rechnungslegungsdelikte aufzudecken (Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit) und ggf. eine zweifelhafte ergebnisorientierte Rechnungslegungspolitik (Verstoß gegen die Zweckmäßigkeit) zu verhindern oder zu mindern. Die auf LeCoutre 7 zurückgehende Klassifizierung von Rechnungslegungsgestaltungen in Rechnungslegungspolitik und -delikten ist in Abb. 1 aufgeführt.
Seiten 263 - 297
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.