Art. 18 EU-ProspV regelt durch Verweis auf Anh. XV der EU-ProspV die Anforderungen an das Registrierungsformular von Wertpapieren, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) des geschlossenen Typs emittiert. Art. 18 Abs. 1 EU-ProspV legt die Zusammenstellung der Informationsbestandteile aus den Angaben des Anh. I sowie den Zusatzangaben aus Anh. XV der EU-ProspV, Abs. 2 der Vorschrift den Anwendungsbereich fest. Anh. XV der EU-ProspV wurde mit Einführung einer neuen Nr. 2.10 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 862/2012 der Kommission vom 04.06.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts.
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