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03.07.2013

AIFM-R/KAGB: Öffentliche Konsultation der BaFin zum neuen „Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle“

Wie die Bafin in einem offenen Brief meldet, steht ein neuer Entwurf des „Merkblatts zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB“ jetzt zur öffentlichen Konsultation bereit. Die Einreichfrist für Stellungnahmen endet bereits zum 08. Juli 2013.
Wie die Bafin in einem offenen Brief meldet, steht ein neuer Entwurf des „Merkblatts zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB“ jetzt zur öffentlichen Konsultation bereit. Die Einreichfrist für Stellungnahmen endet bereits zum 08. Juli 2013.

Der Deutsche Bundestag, so die Bafin zum Hintergrund, hatte am 16. und 17. Mai 2013 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz-AIFM-UmsG) verabschiedet (s.a. auch unsere Meldung auf www.internerevisiondigital.de). Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz solle das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen und das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben werden. Nach dem KAGB müsse eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für jedes Investmentvermögen eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmten Kontrollfunktionen beauftragen. Bei vielen geschlossenen AIF, so die Erklärung weiter, bestehe nach § 80 Absatz 3 Satz 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung nach Maßgabe von § 80 Absatz 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen.

Das neue Merkblatt (hier online abrufbar), das unter Beteiligung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den jeweiligen Kammern sowie mit Vertretern der Versicherungsbranche entwickelt wurde, behandele dabei lediglich Fragen, die speziell nur Treuhänder betreffen. Fragen, die alle Verwahrstellen angehen, etwa Einzelheiten zu Interessenkonflikten, zur Prüfung des Eigentums an Vermögensgegenständen und zu weiteren Kontrollpflichten, sollen der Erklärung nach einer späteren Überarbeitung des Depotbankrundschreibens vorbehalten bleiben, in welche die dann auch Vertreter der Depotbanken und der Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Erlaubnis zum eingeschränkten Verwahrgeschäft einbezogen würden.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 15/2013; WA 41-Wp 2137-2013/0080) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 15/2013) bis zum 08. Juli 2013 auf folgenden Wegen abgegeben werden: schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat WA 41, oder per E-Mail an Konsultation-15-13@bafin.de. Die Konsultation erfolge ausschließlich im schriftlichen Verfahren. Eine anschließende Anhörung ist nicht geplant, doch ist beabsichtigt, die Stellungnahmen dann online zu veröffentlichen.

Den offenen Brief im Wortlaut und neben dem Merkblatt auch ein Kontaktformular zur Einreichung von Stellungnahmen finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie auch im neu erschienenen Praxisleitfaden von Hartmut Renz, Prof. Dr. Lars Jäger und Gero Maas (Hrsg.): Compliance für geschlossene Fonds.
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