Die Vorschrift regelt besondere Ausnahmen von der Prospektpflicht und setzt Art. 4 der EU-ProspRL um. Insbesondere die Arbeitnehmer-Ausnahme in Abs. 1 Nr. 5 ist durch das ProspRLÄndRL-UmsG in ihrem Regelungsgehalt verändert worden. § 4 WpPG ergänzt § 3 Abs. 2 WpPG, der ebenfalls Ausnahmen aufgrund der Form eines öffentlichen Angebots vorsieht. Neben gesonderten Ausnahmen von der Prospektpflicht aufgrund öffentlichen Angebots (Abs. 1) und weitgehend wortlautidentisch aufgrund der Zulassung zu einem organisierten Markt (Abs. 2), findet sich in Abs. 3 auch eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Gleichwertigkeit von Dokumenten. Ebenso wie im Hinblick auf § 3 Abs. 2 WpPG wird hier von einer Prospektpflicht abgesehen, da die Angebotsadressaten keiner Information durch einen Prospekt bedürfen. Eine angemessene Information und damit hinreichender Anlegerschutz wird bei den in die Ausnahme einbezogenen Wertpapieren durch ein bereits veröffentlichtes, gleichwertiges Dokument oder anderweitige Informationspflichten sichergestellt.
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