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Dokument § 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

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§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

  • Dr. Matthias Höninger
  • David Eckner

§ 28 WpPG setzt Art. 22 Abs. 2 EU-ProspRL um. Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der BaFin mit den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt zuständigen Stellen der Europäischen Union und der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Zweck der Regelung ist die auf zunehmend globalisierten Finanzmärkten bestehenden Aufsichtskooperationen kohärent zu verstärken und anzugleichen. Damit ist § 28 WpPG etwa auf den wechselseitigen Informationsaustausch in den Fällen ausgerichtet, in denen ein Verstoß gegen Vorschriften des WpPG oder entsprechender Vorschriften der anderen Staaten noch nicht feststeht und es bei der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften weiterer Sachverhaltsermittlung bedarf. § 28 WpPG ist zugleich eine Ausprägung der allgemeinen Pflicht und Befugnis der BaFin zur Aufsichtskooperation nach § 4 Abs. 2 FinDAG.

Seiten 1389 - 1408

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