§ 26 ordnet eine Sperrfrist von einem Jahr für den Fall an, dass ein Angebot eines Bieters untersagt wurde oder erfolglos ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Zielgesellschaft und ist eine Konkretisierung des Behinderungsverbots aus § 3 Abs. 4 Satz 2. Die Beeinträchtigung der Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit ergibt sich nicht nur aus den besonderen Verhaltenspflichten für den Vorstand der Zielgesellschaft aus § 33, sondern auch aus dem Umstand, dass die mögliche Übernahme generell zu Unsicherheiten bei der geschäftspolitischen und strategischen Ausrichtung führen kann. Folgerichtig sieht Abs. 2 eine Befreiungsmöglichkeit von der Sperrfrist nur vor, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt. Da der Gesetzgeber dem Schutz der Minderheitsaktionäre Vorrang vor der Sanktion gegenüber einem sich regelwidrig verhaltenden oder erfolglosen Bieter einräumt, nimmt Abs. 1 Satz 2 das Pflichtangebot von dem Verbot des Satz 1 aus.
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