Die Prospekthaftung nach den §§ 20 ff. VermAnlG ist der Haftung für unrichtige oder fehlende Wertpapierprospekte gem. §§ 21– 25 WpPG nachgebildet. Sie gilt nur für Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen im Sinne des Verm-AnlG, d. h. für nach § 6 VermAnlG vorgeschriebene Prospekte (siehe bereits §§ 21– 23 WpPG Rn. 27, 31). Die Regeln enthalten auch eine § 24 WpPG weitgehend entsprechende Haftung bei fehlendem Prospekt (§ 21 VermAnlG). Neu eingeführt hat der Gesetzgeber darüber hinaus eine an die Vorschrift für die Prospekt-Zusammenfassung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 5 WpPG angelehnte Haftung für das sog. Vermögensanlagen-Informationsblatt in § 22 VermAnlG, die aber als misslungen anzusehen ist (näher unten § 22 VermAnlG Rn. 1).
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