Die MaRisk VA fordern „adäquate aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen“, welche das Interne Kontrollsystem und damit die Umsetzung einer Risikostrategie, eines Risikotragfähigkeitskonzepts und Limitsystems tragen. Diese Regelungen gehören mindestens zu einer „ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation“. Die Geschäftsleitung ist aufgrund von § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 64 a bzw. nach § 104s VAG sowie § 91 Abs. 2 AktG und §§ 104 d, 104 e Abs. 4 VAG verantwortlich für diese „ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“.
Den aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen zum Risikomanagement, der Internen Revision bzw. der Internen Steuerung und Kontrolle kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Während man bei anderen Defiziten in der Organisation, soweit vorhanden, noch auf Nachsicht der Aufsicht hoffen durfte – sofern man diese umgehend beseitigt – sind Defizite im Risikomanagement weitaus schwerwiegender. Die Aufsicht wird gegebenenfalls hier auch schneller personelle Konsequenzen fordern, wenn aus ihrer Sicht die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, Aktenzeichen: 1 E 7363/03, siehe Kapitel 1).
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