Mit Ausnahme der Vorschrift zur Sitzungsteilnahme von nicht dem Ausschuss angehörenden Aufsichtsratsmitgliedern gibt es keine spezielle Norm für die innere Ordnung von Aufsichtsratsausschüssen. Jedoch sind einige Bestimmungen des Aktiengesetzes, wie beispielsweise zur Beschlussfassung und Sitzungsteilnahme, nach ihrem Wortlaut sowohl auf das Aufsichtsratsplenum wie auch auf den Prüfungsausschuss anwendbar.
Darüber hinaus enthält das Vereinsrecht Vorschriften, die den Verfahrensablauf im Prüfungsausschuss zum Teil subsidiär, zum Teil aber auch abschließend regeln. Der Verein ist das Grundmodell aller körperschaftlichen Personengemeinschaften. Daher sind die Vorschriften des Vereinsrechts anzuwenden, soweit das Aktiengesetz als Sondergesetz für die Aktiengesellschaft Lücken enthält, was bei der Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse der Fall ist.
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