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Risikoberichterstattung

  • Thomas Korte
  • Frank Romeike

Die Aufgabe des risikoorientierten Berichtswesens (Reporting) ist das Bereitstellen von Berichten, die der Dokumentation und Auslösung von Arbeitsgängen dienen. Dabei richten sich die Reports inhaltlich, formal und zeitlich nach den Anforderungen der Adressaten.
Die Berichte lassen sich in Standard-, Abweichungs- und Bedarfsberichte unterteilen. Die Standardberichte informieren regelmäßig in gleich bleibender Art und Weise, Abweichungsberichte informieren erst bei dem Überschreiten von Toleranzgrenzen und Bedarfsberichte orientieren sich am Informationsbedarf spezieller Sachverhalte.
Die Einzelberichte je Geschäftsbereich sind vom Risikocontrolling zu einem Gesamtrisikobericht zusammenzuführen und an den Vorstand, die interne Revision und den Aufsichtsrat weiterzuleiten. Darüber hinaus greift auch der Wirtschaftsprüfer auf Basis von § 317 Abs. 4 HGB auf den Risiko-Gesamtbericht zurück. Nach IDW PS 340 muss der Wirtschaftsprüfer Maßnahmen im Sinne einer Inventur aufnehmen, wenn zu Prüfungsbeginn keine ausreichende Dokumentation vorhanden ist.
Die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen an die Risikoberichterstattung gehen zurück auf das KonTraG vom 1. Mai 1998. Insbesondere durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 4. Dezember 2004 wurde der Umfang des Lageberichts und § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahre um die Berichterstattung über wesentliche Chancen ergänzt. Außerdem wurde durch das BilReg die Pflicht eingeführt, explizit über Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten zu berichten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Seiten 173 - 199

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