Art. 24 der EU-ProspV regelt i.V.m. dem neuen Anh. XXII Format und Inhalt der Zusammenfassung des Prospekts, des Basisprospekts und der einzelnen Emission. Die Vorschrift ist durch die Verordnung (EU) Nr. 486/2012 vom 30. 03.2012 zur Änderung der EU-ProspV umfassend geändert worden. Art. 24 a. F. überließ es dem Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller, über den detaillierten Inhalt der Prospektzusammenfassung im Sinne der EU-PropRL zu entscheiden. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EU-ProspRL a. F. enthielt insbesondere die Vorgabe, dass die Zusammenfassung kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken von Emittent, Garantiegeber und Wertpapieren nennen und bestimmte Warnhinweise enthalten müsse. Die neue Fassung von Art. 5 Abs. 2 EU-ProspRL sieht nunmehr die Inklusion von bestimmten Schlüsselinformationen sowie ein einheitliches Format der Zusammenfassungen vor. Art. 24 Abs. 1 i.V. m. Anh. XXII EU-ProspV regelt den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der in die Zusammenfassung aufzunehmenden Schlüsselinformationen.
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