Eine Haftung von Organen oder Arbeitnehmern kommt auf der Basis verschiedener Anspruchsgrundlagen in Betracht. Diese sind in Bezug auf deren Voraussetzungen, Einschränkungsmöglichkeiten, der Frage der Beweislastverteilung und den möglichen Anspruchsgegner strikt zu unterscheiden.
Soweit ein Manager nicht als Organ einer Gesellschaft (Vorstand oder Geschäftsführer) bestellt sind, kommt eine Haftung allein in Form der arbeitsrechtlichen Haftung in Betracht. Besteht aber auch eine Organbestellung, so kommt grundsätzlich eine Haftung sowohl nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, als auch auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Betracht. In der Praxis ist insbesondere die arbeitsrechtliche Haftung von der Organhaftung abzugrenzen.
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