§ 66 enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, die im Zusammenhang mit Vorschriften des WpÜG stehen. Die Norm tritt damit neben § 48 Abs. 4 (Zuständigkeit in Verwaltungsstreitsachen) und §§ 62 ff. (Zuständigkeit in Bußgeldsachen). Sie ist an §§ 87, 89 GWB angelehnt, strafft und modernisiert die dortigen Bestimmungen aber in begrüßenswerter Weise.
Seiten 1063 - 1070
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
