INTERNE REVISIONdigital
 

§ 66 Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen

§ 66 enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, die im Zusammenhang mit Vorschriften des WpÜG stehen. Die Norm tritt damit neben § 48 Abs. 4 (Zuständigkeit in Verwaltungsstreitsachen) und §§ 62 ff. (Zuständigkeit in Bußgeldsachen). Sie ist an §§ 87, 89 GWB angelehnt, strafft und modernisiert die dortigen Bestimmungen aber in begrüßenswerter Weise.

Seiten 1063 - 1070