§ 55 Untersuchungsgrundsatz
§ 55 regelt den Untersuchungsgrundsatz (Offizialprinzip, Untersuchungsmaxime), der auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt. Die Regelung ist an § 70 GWB angelehnt.
§ 55 Abs. 1 statuiert den Untersuchungsgrundsatz, während Abs. 2 einzelne Aspekte der gerichtlichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten enthält. Abs. 3 wiederum regelt die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und darüber hinaus Folgen der Versäumnis einer für die Mitwirkung gesetzten Frist.
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