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Skalierte Prüfungsdurchführung

In § 24b Abs. 1 der Berufssatzung für Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer wird die „skalierte Prüfungsdurchführung“ so kodifiziert, dass der WP für eine den Verhältnissen entsprechende Prüfungsdurchführung Sorge zu tragen hat und dabei Art, Umfang und Dokumentation im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen hat. Die Skalierbarkeit der Prüfungsdurchführung ist von Größe, Komplexität und Risiko des Prüfungsmandats abhängig. Die Prüfungsqualität und die Verlässlichkeit des Prüfungsurteils müssen stets bei allen Abschlussprüfungen einheitlich sein. Eine skalierte Prüfungsdurchführung bedeutet somit nicht, einschlägige Standards nicht zu beachten, weil sie „zu aufwändig“ seien.

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