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Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Nach § 25a KWG muss ein Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
Dazu sind entsprechende Ressourcen zu schaffen (Personal, technisch-organisatorische Ausstattung, Notfallkonzept).
Zur technisch-organisatorischen Ausstattung gehören bspw. die Gebäude, Gebäude-Infrastruktur, IT-Systeme (Hard- und Software), und die zugehörenden Prozesse.
Ein weiterer Bestandteil der MaRisk sind die Anforderungen zur Behandlung von operationellen Risiken. Die Umsetzung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement stellt nach Ansicht der Bankenaufsicht eine umfassende Maßnahme zur Senkung der operationellen Risiken in Kreditinstituten dar.
Nach den MaRisk ist für Notfälle in allen kritischen Aktivitäten und Prozessen des Kreditinstituts Vorsorge zu treffen. Maßnahmen, die geeignet sind das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren, sind in einem Notfallkonzept festzulegen.

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