Leistungsanerkennung und Rechnungsprüfung
Die mit einem Lieferanten durch Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag vereinbarte Leistung muss vom Auftraggeber nach erfolgter Leistungserbringung geprüft werden. Nur wenn die erbrachte Leistung den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen entsprechend der (vertraglichen) vereinbarten Vergütung in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Wesentlich ist die Kongruenz von Bestellung und Waren- bzw. Leistungserhalt. Im Austauschverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer handelt es sich bei der Leistungsanerkennung somit um eine notwendige Vorstufe der Rechnungsprüfung.
Seiten 123 - 131
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