Die Prüfung von Inkassokreditprozessen
Auch das ist mit dem Kreditgeschäft untrennbar verbunden: nachhaltige Leistungsstörungen. Der Kreditnehmer ist nicht mehr in der Lage, seinen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Kredit muss gekündigt werden. In aller Regel wird der Kreditnehmer dann auch nicht fähig sein, die gesamte ausstehende Kreditsumme zurückzuzahlen. Nach der Verwertung von Sicherheiten steht die Forderung noch immer ganz oder teilweise offen und auch eventuelle Mitverpflichtete oder Bürgen können die Verbindlichkeit nicht vollständig abtragen.
War es das also? Muss die Restforderung nicht nur buchhalterisch aus Vorsichtsgründen abgeschrieben, sondern auch sonst aufgegeben werden? Natürlich nicht! Wer so handelte, würde fahrlässig agieren und seinem Kreditinstitut großen Schaden zufügen.
Denn auch, wenn eine regelmäßige bzw. geregelte Rückführung oft nicht mehr möglich ist, lassen sich doch in vielen Fällen noch Lösungen finden, wie die Forderung zurückgeführt oder im Wege eines Vergleichs bereinigt werden kann.
Seiten 293 - 310