Die interne Revision als Partner des Aufsichtsrates
Im Rahmen der im Aktiengesetz festgelegten Pflicht, die Geschäftsleitung des Unternehmens zu überwachen (§ 111 AktG), ist ein Mitglied des Aufsichtsrates neben den ihm ohnehin zustehenden Informationen aus dem Finanzbereich des Unternehmens auch auf Informationen über den Ablauf des täglichen operativen Geschäftsganges des Unternehmens angewiesen.
Diese Informationen kann der Aufsichtsrat als Organ – und zweckmäßigerweise die von diesem Gremium beauftragten Mitglieder – aus mehreren Quellen erhalten. Er kann von den zuständigen Mitgliedern des Vorstandes die notwendigen Auskünfte fordern und ist ebenfalls zuständig für die Beauftragung des Abschlussprüfers. Für Informationen, die über die Vorstandsauskünfte und über die Inhalte der Abschlussprüfungsberichte hinausgehen, bietet es sich an, die interne Revision als Partner zur Unterstützung in der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates einzubeziehen, da ansonsten keine andere Abteilung einer Bank ein vergleichbar umfassendes und detailliertes Wissen über das Unternehmen aufweist.
Seiten 179 - 198