Der Transparenzbericht nach § 55c WPO
Nach § 55c WPO haben Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, wenn sie mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Jahr durchführen. Dieser Bericht ist spätestens zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auf der Internetseite der Gesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers öffentlich zu machen. Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. „§ 319a-Mandate“, sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, wenn sie einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.
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