Depotgeschäft
Das bankmäßige Depotgeschäft hat sich den praktischen Erfordernissen angepasst, so dass nicht nur das Verwahrgeschäft „im Sinne des Sprachgebrauchs des bürgerlichen Rechts“ betrieben wird, sondern rechtlich und wirtschaftlich auch die Wertpapierverwahrung von Wertrechten, Treuhand – WR – Gutschriften über im Ausland aufbewahrte Wertpapiere sowie Sonderformen wie Depotguthaben per Erscheinen und Guthaben aus Schuldscheindarlehen umfasst. Neben der reinen Verwahrung bieten Kreditinstitute auch bestimmte, verbundene Dienstleistungen gemäß Nr. 13 ff. der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte an. Die depotmäßige Verwahrung setzt die offene Übergabe von Wertpapieren voraus.
Seiten 157 - 181
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