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§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen

§ 37 BörsG entspricht § 36 a. F. und wurde redaktionell angepasst. Obwohl die Privilegierung öffentlich-rechtlicher Emittenten mitunter kritisiert wurde, steht die Vorschrift weiter in Einklang mit geltendem EU-Recht. Emissionen der in § 37 BörsG genannten öffentlich-rechtlichen Emittenten sind qua Gesetzes an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zuzulassen.

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