§ 43 Bekanntgabe und Zustellung
Im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren nach WpÜG enthält § 43 eine Ermächtigung an die BaFin, Verfügungen an Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes öffentlich bekannt zu geben bzw. zuzustellen, sofern kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe bzw. Zustellung benannt wurde. Die anderenfalls drohenden Verzögerungen bei der Bekanntgabe und Zustellung im Ausland sollen vermieden werden. Für die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verfügungen an Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz im Inland folgen aus § 43 keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Als verfahrensrechtliche Vorschrift war § 43 nicht von der Umsetzung der Übernahmerichtlinie betroffen, wohl aber von der Ausrichtung der Kapitalmarktgesetze auf elektronische Medien durch das ÜR-UG.
Seiten 934 - 937