§ 34 Benennungspflicht
Gem. § 34 Satz 1 WpPG haben Emittenten mit Sitz im Ausland, für die nach § 2 Nr. 13 lit. b) oder c) WpPG die Bundesanstalt zuständig ist, im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. Sinn und Zweck der Norm ist, dass auch bei ausländischen Emittenten eine zeitnahe und direkte Kommunikation sichergestellt ist, die für die vom Gesetz bezweckte zügige Billigung des Prospekts und Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich ist. Der ausländische Emittent hat folglich durch die Benennung des Bevollmächtigten zu gewährleisten, dass auch unter seiner Beteiligung ein laufendes Billigungsverfahren oder sonstige Maßnahmen nach dem WpPG zügig durchgeführt werden können. Wenngleich nicht vom Gesetzeswortlaut so explizit benannt, geht es im Rahmen der Verfahrensbeschleunigung vorrangig um die Möglichkeit der BaFin, ihre Amtshandlungen bekannt zu machen, da solche mit Verwaltungsaktqualität erst mit der Bekanntgabe wirksam werden, § 41 VwVfG. Nach allgemeinen Regeln kann diese Bekanntgabe durch Zustellung auch an einen Bevollmächtigten erfolgen.
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