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§ 28 Werbung

Regelungszweck des § 28 ist es, eine sachgerechte Entscheidung der Wertpapierinhaber über die Annahme eines Angebots zu gewährleisten. Die Norm ist eine Ausprägung des in § 3 Abs. 2 verankerten Transparenzgebots. Sie ist vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass insbesondere feindliche Übernahmeangebote häufig von intensiven Werbemaßnahmen begleitet werden. Die Vorschrift ermächtigt die BaFin, bestimmte Arten der Werbung zu untersagen und betrifft damit den Inhalt der Werbung. Ob überhaupt Werbung betrieben werden darf, richtet sich dagegen nach allgemeinen übernahmeund gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Seiten 523 - 526