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§ 11a Europäischer Pass

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 ÜR. Damit soll eine Art „Europäischer Pass“ in das Übernahmerecht eingeführt werden. Angebotsunterlagen, die für ihre Veröffentlichung einer Billigung, oder in der Sprache des WpÜG einer Gestattung bedürfen, sollen danach vorbehaltlich einiger Zusatzangaben keiner weiteren Gestattung oder Billigung in den Staaten bedürfen, in denen die Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ÜR zugelassen sind. Dabei ist keine behördliche Maßnahme zur Anerkennung erforderlich, sondern die Anerkennung erfolgt kraft Gesetzes.

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