Die Korruptionsbekämpfung gehört seit jeher zu den ureigenen Aufgaben der Unternehmensleitung. Zwar wurde in den vergangenen Jahren viel über Corporate Governance geschrieben; international haben vor allem in den USA Gesetze wie der Sarbanes-Oxley Act (SOA) vom 30. Juli 2002 die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität in das allgemeine Bewusstsein gerufen. Nach deutschem Recht hätte es all dieser Aufmerksamkeit zumindest rechtlich nicht bedurft. Dies gilt insbesondere in Kapitalgesellschaften, in denen die Unternehmensleitung ohnehin zur Vermögensfürsorge des von ihr geleiteten Unternehmens verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund sollen die einleitenden Anmerkungen hier knapp gehalten werden. Denn letztlich sollte es zu den Selbstverständlichkeiten gehören, Schäden vom Unternehmen auch unter dem Gesichtspunkt von Vermögens- und Korruptionsstraftaten abzuwenden. Allenfalls könnte man berechtigt die Frage aufwerfen, inwieweit ggf. darüber hinaus Mitarbeiter unterhalb der Unternehmensleitung in diese Pflichtenstellung einzubeziehen sind (vgl. dazu sogleich Rdn. 9 f).
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